Allgemeine Verkaufsgeschäftsbedingungen Deutschland
Alle von der Le Creuset GmbH („Lieferant“) abgegebenen Angebote, angenommenen Bestellungen und Verträge, die von Le Creuset GmbH („Lieferant“) mit einem Kunden über die Lieferung von Produkten abgeschlossen werden, unterliegen diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen („Bedingungen“) und, falls zutreffend, den Besonderen Verkaufsbedingungen („Besondere Bedingungen“).
Alle anderen Bedingungen, ob ausdrücklich vom Käufer festgelegt oder durch Handelsbräuche, Handelsgepflogenheiten oder anderweitig impliziert, sind ausgeschlossen. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von einem bevollmächtigten Vertreter des Lieferanten schriftlich vereinbart wurden.
1.1 Definitionen.
Käufer: die Person oder Firma, die die Produkte vom Lieferanten kauft.
Bedingungen: die in diesem Dokument festgelegten Bedingungen und Konditionen.
Vertrag: jeder Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Käufer über den Verkauf und Kauf der Produkte in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen, einschließlich jeder vom Lieferanten angenommenen Bestellung.
Höhere Gewalt: Ein von außen kommendes, unvorhersehbares, außergewöhnliches Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet bzw. abgewendet werden kann.
Le Creuset-Marken: Le Creuset, Screwpull, Cousances, Doufeu und andere Marken im Zusammenhang mit den vom Lieferanten verkauften Produkten.
Bestellung: die Bestellung des Käufers für die Produkte, wie sie im Bestellformular des Käufers aufgeführt ist, die schriftliche Annahme des Angebots des Lieferanten durch den Käufer oder jedes andere vom Käufer zur Bestellung der Produkte verwendete Mittel, je nachdem.
Besondere Bedingungen: die in den Besonderen Verkaufsbedingungen festgelegten Bedingungen, die von den Parteien vereinbart werden können.
Produkte: die in der Bestellung aufgeführten und/oder vom Lieferanten an den Käufer gelieferten Produkte (oder Teile davon).
Lieferant: Le Creuset GmbH Einsteinstraße 44 in 73230 Kirchheim
2.1 Diese Bedingungen gelten nur für Verträge zwischen Kaufleuten im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuches. Sie gelten für den Vertrag unter Ausschluss aller anderen Bedingungen, die der Käufer beabsichtigt festzulegen oder einzubeziehen oder die durch Handel, Gewohnheiten, Praktiken oder Handelsgepflogenheiten impliziert sind.
2.2 Die Bestellung stellt ein Angebot des Käufers zum Erwerb der Produkte in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen dar. Der Lieferant kann jedes Angebot nach eigenem Ermessen annehmen oder ablehnen. Ein vom Lieferanten abgegebener Kostenvoranschlag für die Produkte stellt kein Angebot dar.
2.3 Der Vertrag gilt erst dann als zustande gekommen, wenn der Lieferant das Angebot schriftlich annimmt oder mit der Lieferung der Produkte beginnt.
2.4 Jegliche Muster, Zeichnungen, beschreibenden Materialien, Illustrationen oder Werbung werden vom Lieferanten ausschließlich zu dem Zweck hergestellt, eine ungefähre Vorstellung von den Produkten zu vermitteln, und sind weder Bestandteil des Vertrages noch haben sie irgendeine vertragliche Wirkung.
3.1 Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, weder direkt noch indirekt Produkte an einen Bestimmungsort außerhalb der Europäischen Union, Liechtenstein, Island, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich einsetzen (im Folgenden „Europäischer Raum“) zu exportieren oder solche Produkte an eine natürliche oder juristische Person zu verkaufen, von der der Käufer weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass sie solche Produkte an einen Bestimmungsort außerhalb des Europäischen Raums exportieren oder transportieren. Der Lieferant behält sich das Recht vor, jede Bestellung abzulehnen, von der er vermutet, dass sie außerhalb des europäischen Raums exportiert wird.
4.1 Der Lieferant liefert die Produkte an den in der Bestellung angegebenen Ort oder an einen anderen Ort, den die Parteien vereinbaren können.
4.2 Alle für die Lieferung angegebenen Daten sind nur unverbindlich und stellen keinen verbindlichen Liefertermin dar.
4.3 Wenn der Lieferant mehr oder weniger als bis einschließlich 5 % der bestellen Produktmenge liefert, darf der Käufer diese Lieferung nicht zurückweisen. Nach Erhalt der Mitteilung des Käufers, dass die falsche Produktmenge geliefert wurde, wird der Lieferant eine der Zuviel- oder Zuweniglieferung entsprechende anteilige Anpassung der Bestellrechnung vornehmen.
4.4 Der Lieferant kann die Produkte in Teillieferungen liefern, die separat in Rechnung gestellt und bezahlt werden müssen. Eine Lieferverzögerung oder ein Mangel in einer Teillieferung berechtigt den Käufer nicht zur Stornierung einer anderen Teillieferung.
4.5 Der Käufer muss unverzüglich die Richtigkeit der an den Produkten angebrachten EAN-Strichcodes oder einer anderen Codierung überprüfen. Der Lieferant haftet nicht für Fehler in der EAN, welcher Art auch immer.
4.6 Der Käufer hat die Produkte unverzüglich auf Mängel zu prüfen und den Lieferanten unverzüglich entsprechend zu informieren. Wenn der Käufer einen Mangel nicht unverzüglich anzeigt, gelten die Produkte als genehmigt, mit Ausnahme von Mängeln, die bei der Prüfung nicht hätten entdeckt werden können.
4.7 Lieferungen erfolgen nur in ganzen Verpackungseinheiten. Der Mindestbestellwert beträgt 100,–€ netto, ausgenommen Ersatz- und Reparaturlieferungen. Die Produkte werden ab einem Bestellwert von 500,–€ an die Lieferadresse frei Haus geliefert. Bei Bestellungen von Produkten unter 500,–€ wird eine fixe Bearbeitungsgebühr von 12,50€ berechnet, bei Bestellungen über 500,–€ entsteht keine Bearbeitungsgebühr.
4.8 Der Lieferant behält sich das Recht vor, Lieferungen an ihm zunächst unbekannte Firmen gegen Nachnahme vorzunehmen. Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt.
5.1 Es gilt das Gewährleistungsrecht, wie es im Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch festgelegt ist.
5.2 Zeigt sich der Käufer dem Lieferanten innerhalb von 5 Kalendertagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich mitteilt, dass einige oder alle Produkte mangelhaft sind;nach der Lieferung im Rahmen der Überprüfung der Produkte gem. 4.6 ein Mangel, hat der Lieferant die Wahl, die mangelhaften Produkte zu reparieren oder zu ersetzen soweit:
(a) der Käufer dem der Käufer (falls vom Lieferanten dazu aufgefordert) solche Produkte auf Kosten des Käufers an den Geschäftssitz des Lieferanten zurücksendet.Lieferanten innerhalb von 5 Kalendertagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich mitteilt, dass einige oder alle Produkte mangelhaft sind;
(b) dem Lieferanten eine angemessene Gelegenheit zur Prüfung und Behebung eines Mangels an diesen Produkten gegeben wird; und
(c) der Käufer (falls vom Lieferanten dazu aufgefordert) solche Produkte auf Kosten des Käufers an den Geschäftssitz des Lieferanten zurücksendet.
5.3 Beseitigt der Lieferant den Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist (diese Frist darf 4 Wochen nicht überschreiten), kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis entsprechend mindern.
5.4 Der Lieferant haftet gegenüber dem Käufer nicht für Schäden, die sich aus einem Mangel der Produkte ergeben, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder der Lieferant hat ausdrücklich eine Beschaffenheitsgarantie gewährt.
6.1 Das Risiko von Transportschäden, der Verschlechterung und des Untergangs der Produkte geht auf den Käufer über, sobald der Lieferant die Produkte dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
6.2 Das Eigentum an den Produkten geht erst dann auf den Käufer über wenn:
(a) der Lieferant die Zahlung in voller Höhe für die Produkte und alle anderen Produkte erhält, die der Lieferant dem Käufer geliefert hat und für die die Zahlung fällig geworden ist, wobei in diesem Fall das Eigentum an den Produkten zum Zeitpunkt der Zahlung all dieser Beträge übergeht oder
(b) der Käufer die Produkte weiterverkauft; in diesem Fall geht das Eigentum an den Produkten zu dem unter 6.4. (b) angegebenen Zeitpunkt auf den Käufer über.
6.3 Bis das Eigentum an den Produkten auf den Käufer übergegangen ist, muss (a) sowie (c)-(e), bzw. darf (b) der Käufer:
(a) die Produkte getrennt von allen anderen Produkten im Besitz und Eigentum des Käufers lagern, so dass sie leicht als Eigentum des Lieferanten identifizierbar bleiben;
(b) keine Erkennungszeichen oder Verpackungen auf oder im Zusammenhang mit den Produkten entfernen, verunstalten oder unkenntlich machen;
(c) die Produkte in einwandfreiem Zustand halten und sie auf seine Kosten gegen alle Risiken zu ihrem vollen Preis ab dem Lieferdatum gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasserund sonstige Schäden versichern;
(d) den Lieferanten unverzüglich benachrichtigen, wenn er von einem der in Abschnitt 8.1 aufgeführten Ereignisse betroffen ist; und
(e) dem Lieferanten auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Standort und den Zustand der Produkte erteilen.
6.4 Gemäß des Abschnitts 6.5, darf der Käufer die Produkte im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebs (aber nicht anderweitig) weiterverkaufen oder verwenden, bevor der Lieferant die Zahlung für die Produkte erhält. Wenn der Käufer die Produkte jedoch vor diesem Zeitpunkt weiterverkauft, gilt folgendes:
(a) Der Käufer handelt als Eigenhändler und nicht als Vertreter des Lieferanten;
(b) das Eigentum an den Produkten gilt als unmittelbar vor dem Zeitpunkt, zu dem der Verkauf durch den Käufer erfolgt, vom Lieferanten auf den Käufer übergegangen;
(c) der Käufer tritt hiermit alle Rechte und Ansprüche, insb. Kaufpreiszahlungsansprüche, die der Käufer gegen seinen eigenen Kunden in Bezug auf die Produkte hat, an den Lieferanten ab.
6.5 Verletzt der Käufer eine Pflicht gem. Abschnitt 8.1 (a) – (c), stellt er seine Geschäftstätigkeit ein gem. Abschnitt 8.1 (d) oder verschlechtert sich seine finanzielle Lage gem. Abschnitt 8.1 (e), bevor das Eigentum an den Produkten auf den Käufer übergeht, dann kann der Lieferant, ohne Einschränkung anderer Rechte oder Rechtsbehelfe:
(a) die Produkte weiterverkaufen oder sie im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebs verwenden;
(b) vom Käufer verlangen, alle Produkte, die im Besitz des Käufers und im Eigentum des Lieferanten stehen und nicht weiterverkauft wurden an ihn auszuliefern;
7.1 Der Preis der Produkte entspricht dem in der Bestellung angegebenen Preis oder, falls kein Preis angegeben ist, dem Preis, der in der veröffentlichten Preisliste des Lieferanten angegeben ist, die zum Zeitpunkt der Lieferung in Kraft ist. Der Lieferant ist berechtigt, seine Preisliste jederzeit nach eigenem Ermessen zu ändern, vorausgesetzt, dass sich eine Änderung nicht auf bereits angenommene Bestellungen auswirkt.
7.2 Sofern nicht anders vereinbart, sind im Preis der Produkte nicht enthalten:
(a) Beträge in Bezug auf die Mehrwertsteuer (MwSt.), die der Käufer vorbehaltlich des Erhalts einer gültigen MwSt.-Rechnung zusätzlich zum geltenden Satz an den Lieferanten zu zahlen hat; und
(b) die Kosten und Gebühren für Verpackung, Versicherung und Transport der Produkte, die dem Käufer in Rechnung gestellt werden.
7.3 Der Lieferant kann dem Käufer die Produkte bei oder jederzeit nach Abschluss der Lieferung in Rechnung stellen.
7.4 Der Käufer hat die Rechnung innerhalb der in den Besonderen Bedingungen oder im Vertrag vereinbarten Zahlungsfrist oder, falls keine Zahlungsfrist vereinbart wurde, innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum vollständig zu bezahlen. Die Zahlung hat auf das vom Lieferanten schriftlich benannte Bankkonto zu erfolgen. Ein Skonto in Höhe von 2 % des Rechnungswertes wird gewährt, wenn der Käufer eine Rechnung innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung bezahlt, anderenfalls gelten 30 Tage netto ohne Abzug.
7.5 Falls der Käufer eine dem Lieferanten geschuldete Zahlung nicht bis zum Fälligkeitsdatum der Zahlung leistet, hat der Käufer auf den überfälligen Betrag Zinsen zu dem in den Besonderen Bedingungen oder im Vertrag vereinbarten Zinssatz oder, falls kein Zinssatz vereinbart wurde, zu dem gesetzlichen Zinssatz i.S.d. § 288 Abs. 2 BGB zu zahlen. Diese Zinsen werden auf Tagesbasis ab dem Fälligkeitsdatum bis zur tatsächlichen Zahlung des überfälligen Betrags berechnet. Der Käufer hat die Zinsen zusammen mit dem überfälligen Betrag zu zahlen.
7.6 Der Käufer ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertrags fälligen Beträge in voller Höhe zu zahlen. Der Käufer ist nicht berechtigt, gegen Forderungen des Lieferanten die Aufrechnung zu erklären oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen. Hiervon ausgenommen sind unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen. Der Lieferant kann jederzeit, ohne Einschränkung seiner sonstigen Rechte oder Rechtsbehelfe, alle Beträge, die der Käufer dem Lieferanten schuldet, mit allen vom Lieferanten an den Käufer zu zahlenden Beträgen verrechnen.
8.1 Ohne Einschränkung anderer Rechte oder Rechtsbehelfe kann jede Partei einen Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn:
(a) die andere Partei eine wesentliche Verletzung einer Vertragsbestimmung begeht, die nicht behoben werden kann,
(b) die andere Partei eine wesentliche Verletzung einer Vertragsbestimmung, die behoben werden kann, begeht und versäumt, diese Verletzung innerhalb von sieben Tagen nach schriftlicher Benachrichtigung zu beheben;
(c) die andere Partei eine Reihe geringfügiger oder anhaltender Verstöße gegen eine Vertragsbestimmung begeht;
(d) die andere Partei ihre Geschäftstätigkeit einstellt (oder einzustellen droht); oder
(e) sich die finanzielle Lage der anderen Partei in einem solchen Ausmaß verschlechtert, dass vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass ihre Fähigkeit zur angemessenen Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen in Gefahr geraten ist, und sie nicht in der Lage oder bereit ist, für ihre Verpflichtungen ausreichende Sicherheit zu leisten.
8.2 Ohne seine anderen Rechte oder Rechtsbehelfe zu beschränken, kann der Lieferant die Bereitstellung der vertragsgemäßen Produkte aussetzen, wenn der Käufer eine Pflicht gem. Abschnitt 8.1 (a) – (c) verletzt, oder wenn der Käufer einen gemäß dem Vertrag fälligen Betrag nicht am Fälligkeitstag bezahlt.
8.3 Ohne seine sonstigen Rechte oder Rechtsbehelfe zu beschränken, kann der Lieferant den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Käufer kündigen, wenn der Käufer einen dem Lieferanten geschuldeten Betrag nicht am Fälligkeitsdatum der Zahlung zahlt und die Zahlung nicht innerhalb einer vom Lieferanten gesetzten angemessenen Frist vornimmt.
8.4 Bei Kündigung des Vertrags aus einem Grund, den der Lieferant nicht zu vertreten hat, hat der Käufer dem Lieferanten unverzüglich alle ausstehenden unbezahlten Rechnungen und Zinsen des Lieferanten zu zahlen.
8.5 Die Kündigung des Vertrags lässt die Rechte und Rechtsbehelfe der Parteien, die zum Zeitpunkt der Kündigung entstanden sind, unberührt, einschließlich des Rechts auf Schadenersatz in Bezug auf eine Verletzung des Vertrags, die zum Zeitpunkt der Kündigung oder davor bestand.
9.1 Der Lieferant haftet in folgenden Fällen:
(a) Für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden;
(b) Für grob fahrlässige oder vorsätzliche, Pflichtverletzungen, die auf einem Verschulden des Lieferanten, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen;
(c) Für Schäden, die auf der Verletzung einer ausdrücklichen Garantie (“Beschaffenheitsgarantie”) beruhen;
(d) Nach den gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, an Körper oder an der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Lieferanten, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen;
(e) Für Schäden, die auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) beruhen.
9.2 Gemäß der Abschnitte 9.1 (a), (b) und (c) ist der Lieferant dem Käufer gegenüber nicht haftbar:
(a) über den im Rahmen des Vertrags für die Produkte gezahlten Preis hinaus;
(b) für Gewinnverluste, Geschäftsverluste, finanzielle Verluste oder;
(c) für jeden indirekten, besonderen oder Folgeschaden oder -verlust.
(d) Im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht gem. 9.1 (e) ist die Haftung des Lieferanten auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.3 Der Lieferant haftet nicht im Rahmen einer Vereinbarung des Käufers mit einem Dritten in Bezug auf Mängel oder angebliche Mängel oder Schäden, die durch die Produkte verursacht wurden, es sei denn, er hat die Vereinbarung im Voraus und schriftlich genehmigt. Hiervon ausgenommen sind Fälle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.1 Keine der Parteien verstößt gegen den Vertrag und haftet für Verzögerungen bei der Erfüllung oder Nichterfüllung einer ihrer Verpflichtungen, wenn diese Verzögerung oder Nichterfüllung auf ein Ereignis Höherer Gewalt zurückzuführen ist. Dauert die Verspätung oder Nichterfüllung länger als einen Monat an, kann die nicht betroffene Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen durch schriftliche Mitteilung an die betroffene Partei kündigen.
11.1 Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, dürfen alle Produkte, wenn sie verpackt verkauft werden, nur in der vom Lieferanten gelieferten Verpackung verkauft oder weiterverkauft werden, und auf keinen Fall darf eine andere Marke als die Le Creuset-Marken auf den Produkten markiert oder angebracht werden.
11.2 Das Markenrecht an Le Creuset steht dem Lieferanten, Le Creuset SAS oder ihren Tochtergesellschaften zu. Der Käufer erhält keine Rechte in Form von Lizenzen, Patenten, Urheberrechten, Warenzeichen, die mit den Produkten verbunden sind, und hat kein anderes Recht, die Marken von Le Creuset zu verwenden, außer in Verbindung mit dem Verkauf der Produkte gemäß diesen Bedingungen.
11.3 Der Käufer darf keine Handlungen vornehmen, die direkt oder indirekt die Marken, Handelsnamen, Domänennamen, E-Mail-Adressen, Zeichen und Logos von Le Creuset gefährden könnten, die im Zusammenhang mit den Produkten verwendet werden, die alle dem Lieferanten, Le Creuset SAS oder ihren Tochtergesellschaften/Beteiligungsgesellschaften gehören.
11.4 Das vom Lieferanten zur Verfügung gestellte Werbematerial (falls vorhanden), gedruckt oder in elektronischer Form, gehört dem Lieferanten und ist auf Verlangen des Lieferanten zurückzugeben.
11.5 Alle Rechte an den Bildern und Abbildungen der Produkte sind dem Lieferanten vorbehalten und dürfen ohne ausdrückliche schriftliche und vorherige Genehmigung des Lieferanten nicht in Werbematerial, das nicht vom Lieferanten zur Verfügung gestellt wurde, gezeigt, verwendet oder darin aufgenommen werden.
11.6 Die in diesem Abschnitt 11 genannten Einschränkungen gelten für jedes Medium und jede Art und Weise, wie gedrucktes Material, Websites, elektronische Plattformen, soziale Netzwerke oder andere Mittel der elektronischen oder digitalen Kommunikation.
12.1 Abtretung und andere Geschäfte.
(a) Der Lieferant kann jederzeit alle oder einen Teil seiner Rechte und Pflichten aus dem Vertrag abtreten, übertragen, verpfänden, belasten, untervergeben oder in anderer Weise mit diesen handeln.
(b) Der Käufer darf seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht abtreten, übertragen, verpfänden, belasten, untervergeben, ein Treuhandvermögen erklären oder auf andere Weise mit einigen oder allen seinen Rechten und Pflichten aus dem Vertrag handeln.
12.2 Geheimhaltung
(a) Jede Partei verpflichtet sich, zu keiner Zeit vertrauliche Informationen über die Geschäfte, Angelegenheiten, Kunden, Klienten oder Lieferanten der anderen Partei oder eines Mitglieds der Gruppe, zu der die andere Partei gehört, an irgendeine Person weiterzugeben, es sei denn, dies ist nach Abschnitt (b) unten zulässig.
(b) Jede Partei kann die vertraulichen Informationen der anderen Partei offenlegen:
(i) an ihre Angestellten, leitenden Angestellten, Vertreter oder Berater, die diese Informationen zum Zwecke der Ausübung der Rechte der Partei oder zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus oder in Verbindung mit dem Vertrag benötigen. Jede Partei stellt sicher, dass ihre Angestellten, leitenden Angestellten, Vertreter oder Berater, denen sie die vertraulichen Informationen der anderen Partei offen legt, diesen Abschnitt 12.2 einhalten; und
(ii) nach Maßgabe des Gesetzes, einem Gericht der zuständigen Gerichtsbarkeit oder einer Regierungs- oder Aufsichtsbehörde.
(c) Keine Partei darf die vertraulichen Informationen einer anderen Partei zu einem anderen Zweck verwenden als zur Ausübung ihrer Rechte und zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus oder in Verbindung mit dem Vertrag.
12.3 Compliance. Der Käufer muss alle anwendbaren Vorschriften einhalten, insb. datenschutzrechtliche Bestimmungen, Arbeitsrecht und Steuerrecht, und muss den Lieferanten in Bezug auf alle drohenden Forderungen, Ansprüche, Verluste, Schäden (einschließlich Rechtskosten) und Strafen, die sich aus der Nichteinhaltung durch den Käufer ergeben, vollständig schadlos halten und freistellen.
12.4 Datenschutz. Die Parteien behandeln die Daten der jeweils anderen Partei im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften.
Le Creuset wird die personenbezogenen Daten des Käufers in Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung und der Datenschutzerklärung von Le Creuset verarbeiten, die auf der Website von Le Creuset verfügbar ist.
Die Aufgabe einer Bestellung setzt die Kenntnis und die volle Akzeptanz des Datenschutzhinweises voraus.
12.5 Verzichtserklärung. Ein Verzicht auf ein Recht oder Rechtsmittel ist nur wirksam, wenn er schriftlich erfolgt, und gilt nicht als Verzicht auf einen späteren Bruch oder eine spätere Nichterfüllung. Eine Verzögerung oder Nichtausübung oder die einzelne oder teilweise Ausübung eines Rechts oder Rechtsmittels darf nicht:
(a) auf dieses oder ein anderes Recht oder Rechtsmittel verzichten; noch
(b) die weitere Ausübung dieses oder eines anderen Rechts oder Rechtsmittels verhindern oder einschränken.
12.6 Aufhebung. Sollte eine Bestimmung oder Teilbestimmung dieser Bedingungen oder des Kontraktes unwirksam sein oder werden, dann gilt die betreffende Bestimmung oder Teilbestimmung als gestrichen. Jegliche Änderung oder Streichung einer Bestimmung oder Teilbestimmung gemäß dieses Abschnitts hat keine Auswirkungen auf die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen oder des Vertrags.
12.7 Hinweise.
(a) Jede Mitteilung oder andere Kommunikation, die einer Partei im Rahmen oder in Verbindung mit diesen Bedingungen oder dem Vertrag gemacht wird, muss schriftlich erfolgen, an diese Partei an ihrem eingetragenen Firmensitz oder einer anderen Adresse, die diese Partei der anderen Partei gemäß dieser Bestimmung schriftlich mitgeteilt hat, adressiert sein und persönlich übergeben oder durch einen kommerziellen Kurierdienst verschickt werden.
(b) Eine Benachrichtigung oder sonstige Mitteilung gilt an dem Datum und zu dem Zeitpunkt als eingegangen, an dem eine Empfangsbestätigung unterzeichnet wird. Andernfalls gilt sie drei Arbeitstage nach dem Absendedatum als eingegangen.
(c) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für die Zustellung von Verfahren oder anderen Dokumenten in einem Rechtsstreit.
12.8 Geltendes Recht. Diese Bedingungen und jeder Vertrag sowie alle Streitigkeiten oder Ansprüche (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche), die sich aus oder in Verbindung mit diesen Bedingungen oder einem Vertrag ergeben, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) und sind nach diesem Recht auszulegen.
12.9 Gerichtsstand. Jede Partei stimmt ausdrücklich zu, dass der ausschließliche Gerichtsstand Kirchheim/Teck ist (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche.


Stand Januar 2022